Berliner Behindertenverband "Für Selbstbestimmung und Würde e.V."

Satzung

Sie möchten sich etwas intensiver mit dem Berliner Behindertenverband beschäftigen? Das freut uns. Eine Satzung ist sozusagen das Rückrat eines jeden Vereins. Sie gibt den Weg vor, dem der Verein folgen muss. So auch bei uns.

Satzung Berliner Behindertenverband e.V.                               

„Für Selbstbestimmung und Würde“

(zuletzt geändert am 25.06.2022)

 

§ 1 Bezeichnung, Rechtsform, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen Berliner Behindertenverband e.V.“ Für Selbstbestimmung und Würde“ mit der Abkürzung BBV.

(2) Sitz des Vereines ist Berlin.

(3) Der Tätigkeitsbereich des Verbandes ist das Land Berlin.

(4) Der Verband wurde im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg am 15.05.1991 unter der Nr. 12644 Nz eingetragen.

(5) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zwecke und Ziele

(1) Der BBV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der BBV ist eine parteiunabhängige, weltanschauungsübergreifende, demokratische und solidarische Selbsthilfeorganisation von und für Menschen mit Behinderung, chronischer Krankheit, von deren Angehörigen und Freunden/-innen und von weiteren im Sinne dieser Satzung wirkenden Menschen.

(3) Der Verband wirkt behinderungsübergreifend als Interessenvertreter von betroffenen Menschen. Dabei hat das Prinzip „Betroffene beraten Betroffene“  Priorität. Er gibt seinen Mitgliedern im Rahmen seiner Möglichkeiten Beratung und Beistand.

(4) Der BBV schafft Voraussetzungen zur aktiven Mitarbeit behinderter Menschen und ihrer Angehörigen. Er fördert Aktivitäten behinderter Menschen für ihr Leben in Selbstbestimmung und Würde.

(5) Die Tätigkeit des Verbandes ist darauf gerichtet, Personen selbstlos zu  unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Zu diesem Zweck kann der BBV Zweckbetriebe einrichten.

(6) Zweck des Verbandes ist auch ein arbeitsmarktorientiertes Beschäftigungsangebot für behinderte und nichtbehinderte Menschen unter Verwendung öffentlicher Fördermittel mit dem Ziel der Integration ins Arbeitsleben.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§  4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des BBV mit allen Rechten und Pflichten kann jede natürliche und juristische Person werden, die ihre Übereinstimmung mit den Zielen des BBV erklärt und dessen Satzung anerkennt.

(2) Der BBV kann zur finanziellen Unterstützung seiner satzungsmäßigen Zwecke und Ziele natürliche und juristische Personen als Fördermitglieder aufnehmen. Fördermitglieder haben ausschließlich beratende Stimme.

(3) Die Mitgliedschaft im BBV wird schriftlich beim Vorstand oder einer BBV-Gruppe beantragt.

(4) Über die Aufnahme hat der Vorstand innerhalb von 4 Wochen zu entscheiden. Falls der Vorstand zu keiner Entscheidung kommt, wird der Aufnahmeantrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt.

(5) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, gemäß seiner Möglichkeiten an den Aktivitäten des Verbandes teilzunehmen und sich für die Ziele des Verbandes einzusetzen.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(7) Durch Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens die Hälfte anwesend sein muss, kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund  vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse der Verbandsorgane

b) schwere Schädigung des Ansehens des Verbandes

c) Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung

Vor der Beschlussfassung gemäß den Buchstaben a) und b) ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben. Die Streichung ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief  mitzuteilen.  Bei Nachzahlung des geschuldeten Beitrages lebt die Mitgliedschaft im Verband wieder auf. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von 6 Wochen  nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Bestätigt die Mitgliederversammlung die Streichung des Mitgliedes, steht diesem der ordentliche Rechtsweg offen. Versäumt das Mitglied die Einspruchsfrist, so gilt die Mitgliedschaft als beendet.

(8) Mitglieder des BBV haben das Recht, sich in Gruppen (territorial oder nach Interessen) zu organisieren. Aus dem Gruppennamen muß die Zugehörigkeit zum BBV erkennbar sein. Die Gruppen entscheiden im Rahmen dieser Satzung selbstständig über ihre Bezeichnung, über die Form in der sie ihre Leitung wählen und bilden, sowie über ihre gesamte Organisation und Tätigkeit.

 

§  5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses (Beitragsordnung des BBV) der Mitgliederversammlung.

 

§  6 Organe des BBV

(1) Organe des BBV sind:

1.  die Mitgliederversammlung

2.  der Vorstand

3.  die Kassenprüfer/-innen

(2) Alle Organe sollen mehrheitlich aus Menschen mit Behinderung bestehen.

 

§  7 Die Mitgliederversammlung

(1) Das höchste Organ des BBV ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/-innen, in der Regel auf die Dauer von drei Jahren. Der/die Vorsitzende, mindestens zwei Stellvertreter/-innen, der/die Schatzmeister/-in, der/die Schriftführer/-in und weitere Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung getrennt gewählt;

b)  bei Neuwahlen Entlastung des ausscheidenden Vorstandes, auf Grund einer Stellungnahme der Kassenprüfer/-innen;

c)  Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Jahresfinanzabschluss und über den Jahresfinanzplan, auf Grund einer Stellungnahme der Kassenprüfer/-innen;

d)  Beschluss über die Beitragsordnung des BBV;

e)  Beschlüsse über die Arbeit des Verbandes;

f)  endgültige Entscheidungen über die Streichung von Mitgliedern;

g)  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Verbandes, wenn dies in der Einladung angekündigt worden ist.

h) Zu den Wahlen des Vorstandes können auch Mitglieder kandidieren, die nicht anwesend sein können. Ihre schriftliche Willenserklärung muss hierfür vorliegen.

i) Mitglieder können auch durch Briefwahl bei Wahlen zum Vorstand ihre Stimme abgeben. Die Unterlagen für die Briefwahl sind in der Geschäftsstelle vier Wochen vor der Wahl gegen Bezahlung einer Pauschale erhältlich. Die ausgefüllten Unterlagen müssen bis zum letzten Freitag (alternativ ein Arbeitstag) vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle eingegangen sein.

j) Mitglieder, die sich zur Wahl stellen, müssen dies spätestens 5 Wochen vor der Wahl dem Vorstand bekanntgegeben, damit diese in den Briefwahl-Unterlagen berücksichtigt werden können. Spätere Kandidaturen sind möglich, werden aber bei der Briefwahl nicht berücksichtigt.

(2) Für die Durchführung der Wahlen gemäß (1a) beruft die Mitgliederversammlung einen dreiköpfigen Wahlausschuss aus ihrer Mitte.

(3) Die Mitgliederversammlung ist jährlich oder bei Bedarf vom Vorstand, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen, durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen.

a) Der Vorstand kann beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitgliederversammlung virtuell abgehalten wird. Dabei üben die Mitglieder ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation aus. Die Möglichkeit zur Briefwahl bei Vorstandswahlen gemäß § 7 (1) i), sowie die Möglichkeit der Stimmabgabe durch schriftliche Bevollmächtigung eines anderen Mitgliedes gemäß § 7 (6) werden davon nicht berührt.

b) Der Vorstand regelt in einer Wahlordnung die notwendigen organisatorischen und technischen Maßnahmen für die Durchführung der Online-Versammlung, sowie des elektronischen Wahlverfahrens, das insbesondere sicherstellen soll, dass nur Vereinsmitglieder abstimmen können.

c) Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Erlass, Änderung und Aufhebung beschließt der Vorstand. Die jeweils aktuelle Fassung wird mindestens vier Wochen vor der Durchführung einer Online Mitgliederversammlung auf der Internetseite des BBV bekanntgegeben

(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und deren Gründe verlangen.

(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Verbandsauflösung kann nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit beschlossen werden.

(6) Mitgliedern, die auf Grund ihrer Behinderung oder Krankheit nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen können, ist bei beabsichtigter Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereines die Stimmabgabe durch schriftliche Bevollmächtigung eines anderen Mitgliedes zu ermöglichen.

 

§  8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des BBV besteht aus einem/einer Vorstandsvorsitzenden, mindestens zwei Stellvertretern/-innen, einem/einer Schatzmeister/-in, einem/ einer Schriftführer/-in und weiteren Mitgliedern. Er wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

Mindestens mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder müssen Menschen mit Behinderung sein, darunter unbedingt der/die Vorstandsvorsitzende und mindestens ein/eine Stellvertreter/-in. Die paritätische Vertretung der Geschlechter wird angestrebt.

(2) Der Vorstand wird von seinem/seiner Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die stellvertretende/-n Vorsitzende/-n, regelmäßig, mindestens einmal im Monat, einberufen. Er muß einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt. An den Zusammenkünften können der/die Geschäftsführer/-in und einer/eine der Kassenprüfer/-innen mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Der Vorstand leitet die gesamte Arbeit des BBV zwischen den Mitgliederversammlungen.

(4) Der Vorstand entscheidet entsprechend den gefassten Beschlüssen der Mitgliederversammlung über alle wesentlichen Fragen der Verbandsarbeit und der Finanzen.

(5) Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(6) Der Vorstand beruft regelmäßig Vertreter der Gruppen zur Beratung zusammen und bildet je nach Bedarf dauernd oder zeitweilig Arbeitsgruppen.

(7) Der Vorstand kann in der ihm zweckmäßigen Form, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Finanzmittel, eine/n Geschäftsführer/-in bestellen. Dem/ der Geschäftsführer/-in obliegt die Vorbereitung und die Durchführung der Vorstandsbeschlüsse, die Verwaltung des Vermögens des BBV und die Leitung der Mitarbeiter, entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

(8) Vorstandsmitglieder und/oder Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können eine Aufwandsentschädigung und/oder eine Bezahlung erhalten, sofern diese angemessen ist und es die Finanzen des Vereins erlauben.

(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren.

 

§  9 Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinen Stellvertretern/-innen, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/-in. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verband durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.

(3) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Abwicklung der laufenden Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des  Vorstandes.

 

§ 10 Haushaltsführung und Finanzen

(1) Im Rahmen seiner Zwecke und Ziele finanziert sich der Verband durch

Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sponsoring, Schenkungen, Stiftungen, Erbschaften, Zuwendungen sowie durch den Vorstand eingerichtete Zweckbetriebe.

(2) Über das Vermögen des Verbandes und über die Einnahmen und Ausgaben wird alljährlich ein Finanzplan unter der Verantwortung des/der Schatzmeisters/-in erarbeitet und vom Vorstand nach Prüfung durch die Kassenprüfer/innen als Vorlage für die Mitgliederversammlung bestätigt.

(3) Nach Abschluss jeden Jahres wird unter Verantwortung des/der Schatzmeisters/- in der Jahresfinanzabschluss erarbeitet und nach Prüfung durch die Kassenprüfer/-innen dem Vorstand als Vorlage für die Mitgliederversammlung bestätigt.

(4) Der Verband führt seine Geschäfte nach den Grundsätzen der ordentlichen Buchführung.

 

§ 11 Die Kassenprüfer/-innen

(1) Für die Prüfung des Jahresfinanzabschlusses der Einnahmen und Ausgaben wählt die Mitgliederversammlung zwei bzw. drei Kassenprüfer/-innen.

(2) Die Kassenprüfer/-innen sind ein Kontrollinstrument der Mitgliederversammlung und haben die Aufgabe, den Vorstand bei seinem Umgang mit Verbandsgeldern sowie die Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zu kontrollieren. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein bzw. ein Arbeitsverhältnis mit dem BBV haben. Ihnen obliegt die Rechnungsprüfung des Verbandes und sie haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle.

Die Kassenprüfer/-innen prüfen die Richtigkeit der Belege und Buchungen sowie den Konten- und Kassenbestand des Verbandsbereiches. Sie haben ebenfalls auch die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der getätigten Ausgaben im Verband zu prüfen. Sie haben das Recht, die durch einen Wirtschaftsprüfer zu den Projekten des BBV erstellten Testate zur ordnungsgemäßen Verwendung von Zuwendungsmitteln einzusehen.

Die Kassenprüfer/-innen sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und erstatten der Mitgliederversammlung ihren Bericht. Sie beantragen auf Grund ihrer Prüfungen bei der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 12 Protokollführung

Alle Sitzungen der Organe des BBV werden protokolliert und die Protokolle von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und dem/der Schriftführer/in unterzeichnet.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Eine Auflösung des BBV kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit beschlossen werden

(2) Bei Auflösung des Verbandes  oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV).

(3) Die vorliegende Satzung wurde auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24.10.1998 in Berlin angenommen und auf den ordentlichen Mitgliederversammlungen am 05.06.2004 und 18.06.2016 und am 25.06.2022 geändert.

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Hinweis:

Die Eintragung der am 25.06.2022 wirksam beschlossenen Änderungen erfolgte am 15. September 2022 im Vereinsregister am Amtsgericht Charlottenburg unter der Nr. VR 12644 B.

Die Satzung kann hier heruntergeladen werden: BBV Satzung in geänderter Fassung vom 25.06.2022

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Beitragsordnung des Berliner Behindertenverbandes

Die Beitragsordnung vom 18.06.2016 kann hier heruntergeladen werden: BBV_Beitragsordnung

Die neue Beitragsordnung, die ab 01.01.2024 in Kraft tritt, finden Sie hier: BBV Beitragsordnung ab 01.01.2024