Beitragsordnung des Berliner Behindertenverbandes e.V.
(Beschluß der Mitgliederversammlung des Berliner Behindertenverbandes e.V. vom 23.06.2001)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Beitragsordnung gilt für alle Mitglieder und Fördermitglieder gem. § 3 der Satzung des Berliner Behindertenverbandes e.V.
§ 2 Verwendungszweck
- Die Beiträge der Mitglieder des Verbandes dürfen nur für die in der Satzung bestimmten Ziele und Zwecke verwendet werden. Der Vorstand hat einen jährlichen schriftlichen Finanzplan zu deren Verwendung der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.
- Die Verwendung der Beiträge ist in einem jährlich zu erstellenden schriftlichen Finanzbericht offen zu legen.
- Für die in Gruppen organisierten Mitglieder sind 20% der jeweils abgerechneten Beiträge auf Antrag für die Gruppenarbeit zur Verfügung zu stellen. Über die Verwendung dieser Mittel ist in den Gruppen ein kontrollfähiger Nachweis (Kassenbuch) zu führen.
§ 3 Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr
- Aufgenommene Mitglieder zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr, die den Mindestmitgliedsbeitrag nicht übersteigen darf.
- Sie wird mit der ersten Beitragszahlung fällig.
§ 4 Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 4,00 Euro. Die freiwillige Zahlung höherer Beiträge liegt im Ermessen des Mitgliedes.
- Der Beitrag von Fördermitgliedern beträgt monatlich mindestens 7,50 Euro. Die freiwillige Zahlung höherer Beiträge liegt im Ermessen des Fördermitgliedes.
§ 5 Kassierung der Beitr㦥
- Die Beitragskassierung der Mitglieder sowie Fördermitglieder des BBV e.V. erfolgt nach Möglichkeit bargeldlos vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich durch Bankeinzug bzw. Überweisung auf ein gesondertes Beitragskonto. Im Falle der Abbuchung durch Banklastschrift vom Konto des Mitgliedes erteilt dieses gegenüber dem BBV e.V. eine widerrufbare Vollmacht. Die Beitragskassierung erfolgt über die Geschäftsstelle des BBV e.V. oder in den Gruppen. Die Gruppen rechnen den kassierten Beitrag quartalsweise in der Geschäftsstelle ab.
- Das Mitglied entscheidet, ob es den Beitrag quartalsweise, halbjährlich oder als Jahresbeitrag entrichten will. Dies hat jeweils zu Beginn des vom Mitglied gewählten Zeitraumes zu erfolgen.
§ 6 Schriftliche Bestätigung der Beitragsleistung
Der BBV e.V. stellt zum Jahresende für Mitglieder, die dies wünschen, eine schriftliche Bestätigung der Beitragsleistung bzw. Spende für die Vorlage beim Finanzamt aus.
§ 7 Sozialklausel
Wer nicht in der Lage ist, den Mindestmitgliedsbeitrag zu entrichten, kann durch Beschluß des Vorstandes ganz oder zeitweilig von der Beitragszahlung befreit werden oder eine Reduzierung der Beitragszahlung erwirken.
